In der neunten Klasse war ich einmal einen Tag im Amtsgericht. Sonst habe ich wenig Erfahrungen mit Gerichten. Das Sozialgericht war mir völlig unbekannt. Wahrscheinlich hätte ich es bei einer Aufzählung der Gerichtsarten einfach vergessen.
Bis zu meinem Schlaganfall. Genauer, bis zur Beantragung meines Hilfsmittels nach dem Schlaganfall. Welches meine Krankenkasse mithilfe des medizinischen Dienstes erst mal abgelehnt hat. Damit hatte ich nicht gerechnet und fand es ziemlich ungerecht. Es heißt ja Krankenversicherung und nicht Krankenabgabe, will sagen es geht zuerst um die Leistung und nicht nur um den Beitrag, den die Kasse jeden Monat von mir auch jetzt noch erhält.
Im Widerspruchsverfahren habe ich das Hilfsmittel dann wider Erwarten doch erhalten. Sonst wäre ich wohl im nächsten Schritt vor das Sozialgericht gezogen. Ein erstes Telefonat hatte ich mit meinem Sozialverband, dem BDH, dazu bereits geführt. Es entspricht also wohl der allgemeinen heutigen Realität, im Laufe des Lebens wird man wohl eher vor ein Sozialgericht gelangen, als vor ein Amts- oder Strafgericht.
Grund, sich mit dem mir unbekannten Thema einmal ausführlich zu beschäftigen. Seit 01.12.22 bin ich ehrenamtlicher Richter am Sozialgericht Hannover. In diesem Zusammenhang habe ich letzte Woche meine vorbereitenden Unterlagen (Handbuch für die ehrenamtlichen
Richterinnen und Richter der Sozialgerichtsbarkeit in Niedersachsen und Bremen) erhalten. Diese konnten mir schon viele Fragen meiner zukünftigen neuen Tätigkeit beantworten.
Einige besonders interessante Informationen würde ich gerne mit euch teilen. Diese sind als Download beim Niedersächsischen Ministerium der Justiz öffentlich für jeden zu erhalten. Hier findet ihr den Link. Die Lektüre lohnt sich wirklich.
Alle nachfolgenden Infos stammen aus dem erwähnten Handbuch. Die schwarzen Überschriften spiegeln meinen ersten Eindruck wider.
Die Sozialgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut.
Bis auf Berlin, Bremen und Hamburg hat jedes Land mehrere Sozialgerichte, in zweiter Instanz entscheidet das jeweilige Landessozialgericht. Für Niedersachsen und Bremen besteht das gemeinsame Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit der
Hauptstelle in Celle und der Zweigstelle in Bremen. Revisionsinstanz ist
das Bundessozialgericht in Kassel.
Ganz schöner Umfang an Rechtsgebieten
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus folgenden Rechtsgebieten (§ 51Sozialgerichtsgesetz):
Gesetzliche Krankenversicherung
Gesetzliche Rentenversicherung der Arbeiter, Angestellten und
Handwerker einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
Gesetzliche Unfallversicherung
Soziale und private Pflegeversicherung
Arbeitsförderung und übrige Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit
Angelegenheiten nach dem Bundeskindergeldgesetz
Erziehungsgeldrecht
Soziales Entschädigungsrecht mit Ausnahme der Kriegsopferfürsorge
(Kriegsopfer-, Soldaten- und Zivildienstversorgung)
Opferentschädigungsgesetz, Bundesseuchengesetz,
Impfschadengesetz, Häftlingsgesetz, SED-Unrechtsbereinigungsgesetz)
Blindengeldangelegenheiten
Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer
gesundheitlicher Merkmale
Angelegenheiten, die aufgrund der Beziehungen zwischen Ärzten,
Zahnärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern und Krankenkassen
sowie deren Verbände und Vereinigungen (sog. Vertragsarztrecht) zu
entscheiden sind. Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes
Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II)
Die Idee, dem Versicherten möglichst keine hohen Hürden aufzubauen
Abweichend von anderen Verfahrensordnungen kennt der Sozialgerichtsprozess keine Parteien, sondern Beteiligte. Damit wird sprachlich zum Ausdruck gebracht, dass die beteiligten Sozialversicherungsträger nicht nur eigene Interessen wahrnehmen,
sondern vom Gesetz dazu aufgerufen sind, zur Verwirklichung der – berechtigten – Interessen der Versicherten beizutragen.
Möglichst niedrige Klagevoraussetzungen
Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gewähren Rechtsschutz im Anschluss an die Einreichung einer Klage. Damit eine Entscheidung in der Sache ergehen kann, müssen sowohl verfahrens- als auch materiell-rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Es wird zwischen der Zulässigkeit und der Begründetheit einer Klage unterschieden. Zulässig ist die Klage, wenn sämtliche sog. Klagevoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören
neben Voraussetzungen in der Person der Beteiligten vor allem die
Zulässigkeit des Rechtsweges, die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Sozialgerichts, das Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung, die Durchführung eines Vorverfahrens und die ordnungsgemäße Erhebung der Klage.
Anders als in anderen Prozessordnungen unterliegt die Klageschrift nur wenigen Formvorschriften. Gemäß § 92 Satz 1 SGG muss sie den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, zur Bezeichnung des Beklagten genügt auch nur die Angabe der Behörde.
Außerdem sollen der angefochtene Verwaltungsakt nebst Widerspruchsbescheid bezeichnet und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden.
Hingegen sind eine Unterschrift und eine Begründung für eine Wirksamkeit
der Klage nicht erforderlich.
Ein Anwalt ist nicht unbedingt erforderlich
Wer ein Verfahren beim Sozialgericht betreibt, kann den Prozess selbst führen oder sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Sofern eine Vertretung erfolgt, kann sie durch Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen, aber auch durch Dritte (z.B. durch Verbandsvertreter / Verbandsvertreterinnen, volljährige Familienangehörige, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern) übernommen werden. Gleiches gilt in den
Rechtsmittelverfahren vor dem Landessozialgericht.
Nur vor dem Bundessozialgericht besteht Vertretungszwang durch Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwältinnen oder Verbandsvertreter/innen.
Wie läuft die Verhandlung so ab?
Der bzw. die Vorsitzende bzw. im Berufungsverfahren der/die Berichterstatter/in hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer einzigen mündlichen Verhandlung zu beenden.
Zu den Maßnahmen, mit deren Hilfe der Sachverhalt umfassend ermittelt wird, sind vor allem die Beiziehung von Krankenunterlagen, die Einholung von Auskünften jeder Art bei Behörden, Sozialversicherungsträgern und Arbeitgebern sowie die Begutachtung durch Sachverständige. Die Notwendigkeit, insbesondere medizinische Sachverständige
einzuschalten – oft aus verschiedenen Fachrichtungen – ist eine wesentliche Ursache für die erhebliche Dauer von sozialgerichtlichen Verfahren.
Eine Besonderheit des sozialgerichtlichen Prozesses ist in § 109 SGG geregelt. Nach dieser Bestimmung muss auf Antrag des Versicherten, des Behinderten, des Versorgungsberechtigten oder seines Hinterbliebenen ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden.
Und, was kommt auf mich als ehrenamtlicher Richter zu?
Der Prozess der Entscheidungsfindung wird im Anschluss an die mündliche Verhandlung durch die Beratung und Abstimmung der Richter abgeschlossen. Die ehrenamtlichen Richter haben dabei die gleichen Rechte wie die Berufsrichter.

Die Gebühren finde ich noch ziemlich moderat
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für
Versicherte und Leistungsempfänger grundsätzlich kostenfrei, § 183 SGG.
Abgesehen von dem Sonderfall der Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG erstreckt sich die Kostenfreiheit nicht nur auf das Verfahren im Allgemeinen, sondern auf die gesamte Beweisaufnahme, insbesondere also auf die Gutachten der Sachverständigen. Hingegen müssen von den anderen Beteiligten, also z. B. Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts, für jede Streitsache, an der sie beteiligt sind, Pauschgebühren entrichtet werden. Diese Gebühr beträgt vor den Sozialgerichten 150,00 Euro, vor den Landessozialgerichten 225,00 Euro und vor dem Bundessozialgericht 300,00 Euro.
Habe ich euch neugierig gemacht, auf die Arbeit von Sozialgerichten? Würde mich sehr freuen. Auf alle Fälle sehe ich das Sozialgericht als echte Chance sein Recht zu bekommen.
Ich werde an dieser Stelle, so weit mir das möglich ist, ohne meine Geheimhaltungspflicht zu verletzten, über meine zukünftigen Eindrücke berichten. Habt ihr eigene Erfahrungen mit Sozialgerichten? Dann hinterlasst gerne einen Kommentar.
Vielleicht stimmt der Satz ja doch aus der Einführung des Handbuchs und allgemein bekanntem Verfassungsgrundsatzes „Alle Macht geht vom Volke aus“?
Foto von Vural Yavas: https://www.pexels.com/de-de/foto/kunst-reise-statue-kirche-14208025/
Ein sehr interessanter Artikel mit Einblicken, die man (und frau) normalerweise nicht bekommt. Vielen Dank dafür.
Meine pers. Erfahrungen mit dem Sozialgericht sind leider keine so Guten. Nach meinem Unfall 2006 musste ich mich sieben Jahre durch verschiedene Gerichte streiten, um für mein fast verlorenes Leben zumindest die Anerkennung zu bekommen, dass ein Arbeitsunfall vorlag. Die mit einem Arbeitsunfall verbundenen „Vorzüge“, wie gute med. Versorgung und Reha habe ich leider nie erhalten, da sie mir vom Sozialgericht Darmstadt nicht zugesprochen wurden.
Erhalten habe ich Schmerzensgeld, was nach einem Arbeitsunfall eigentlich nicht vorgesehen ist.
Meine Erkenntnis zum Thema Gericht und Recht: Die Kleinen werden „gehängt“, die Großen lässt man laufen. Diese Erkenntnis wurde jüngst erneut bestätigt. Recht haben und Recht bekommen sind zwei völlig verschiedene Paar Schuhe.
Dir wünsche ich viel Erfolg und Freude in deinem neuen Tun und mögen deine pers. Erfahrungen sich darin zum Positiven für Menschen vor Gericht auswirken.
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